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VEREINSSATZUNG

Vereinssatzung Stand 2005 als PDF

 

Inhalt:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Mitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Vereinsmittel

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Vorstand

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10 Sitzung des Vorstandes

§ 11 Kassenführung

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 14 Auflösung des Vereins

§ 15 Unwirksamkeit einzelner Satzungsregelungen

§ 16 Inkrafttreten

___________________________________________________________________________

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Feuerwehrverein Bad Tennstedt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Langensalza eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Tennstedt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Brandschutzes sowie der Allgemeinen Hilfeleistung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwesens in der Stadt.

b) Wahrnehmung der sozialen Belange der Feuerwehrangehörigen.

c) die Unterstützung der Jugendfeuerwehr.

d) die Unterstützung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfeleistung.

e) Öffentlichkeitsarbeit.

 

Dabei folgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Vereinsämter sind Ehrenämter.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind:

 

1. Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Tennstedt.

2. Feuerwehrangehörige der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Tennstedt.

3. Angehörige der Jugendfeuerwehr, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4. Ehrenmitglieder.

5. fördernde Mitglieder.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Bad Tennstedt haben.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

(4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

 

1. mit dem Tod des Mitglieds.

2. durch Austritt.

3. durch Streichung von der Mitgliederliste.

4. durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wurde.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht zwei Jahre im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenem Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.

 

§ 6

Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

 

1. jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,

2. freiwillige Zuwendungen und

3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

1. dem Vorstandsvorsitzenden

2. dem stellvertretendem Vorsitzenden

3. der Schatzmeister

4. dem Schriftführer

5. sowie 4 Beisitzern.

(2) Der Wehrführer, sein Stellvertreter sowie der Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Bad Tennstedt können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen, sofern sie nicht in den Vorstand des Vereins gewählt worden sind.

(3) Die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Verwaltung des Vereinsvermögens

5. Erstellen des Jahres- und Kassenberichts

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.

 

§ 10

Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister rechtzeitig, mindestens drei Tage vor der Sitzung einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.

 

§ 11

Kassenführung

(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und ein Jahresabschlussrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(2) Die Jahresabschlussrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig

 

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresabschlussrechnung, Entlastung des Vorstands

2. Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages

3. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Wahl der Kassenprüfer

4. Beschlussfassung oder Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

5. Beschlussfassung über die Aufnahme, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlleiter übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß und fristgerecht eingegangene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu seinem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Tennstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Sollten sich mindestens sieben Mitglieder entscheiden, den Verein weiter zu führen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

 

§ 15

Unwirksamkeit einzelner Satzungsregelungen

Soweit einzelne Vorschriften dieser Satzung unwirksam werden sollten, berührt dies nicht die wirksamen Vorschriften der Satzung.

 

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. März 2005 beschlossen.

 

Bad Tennstedt, den 05. März 2005

Der Vorstand

 

(Im Original unterzeichnet von: Annett Preuß, Yvonne Rönick, Ingrid Lewandowsky, Martin Sammler, Sven Schwarz, Uta Vogel, Sven Rechtenbach, Jörg Ponick)